Die MVStättVO legt in § 43 (3) fest, dass ein nach einem Sicherheitskonzept erforderlicher Ordnungsdienst unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen muss. Aber auch bei öffentlichen Veranstaltungen, die nicht unter die Regelungen der MVStättVO fallen, werden hohe Anforderungen an Qualität und Kompetenz des VOD und ggf. VSD gestellt.
Die MVStättVO legt in § 43 (3) fest, dass ein nach einem Sicherheitskonzept erforderlicher Ordnungsdienst unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters steh ...
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Inhaber und Führungskräfte von Bewachungs-, Sicherheits- und Veranstaltungsordnungsdienstunternehmen sowie Mitarbeiter, die zukünftig Führungsaufgaben auf Großveranstaltungen übernehmen sollen/wollen.
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